Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 162

§ 162 – Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen des Gesetzes gelten für die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof.
  • Es sind die Teile Eins bis Sieben des Gesetzes relevant.
  • Besondere Vorschriften können abweichende Regelungen enthalten.
  • Die allgemeinen Bestimmungen bleiben grundsätzlich gültig.
  • Es gibt möglicherweise spezifische Ausnahmen oder Ergänzungen.