Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 162
§ 162 – Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.
Kurz erklärt
- Die Regelungen des Gesetzes gelten für die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof.
- Es sind die Teile Eins bis Sieben des Gesetzes relevant.
- Besondere Vorschriften können abweichende Regelungen enthalten.
- Die allgemeinen Bestimmungen bleiben grundsätzlich gültig.
- Es gibt möglicherweise spezifische Ausnahmen oder Ergänzungen.