Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 111

§ 111 – Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.

Kurz erklärt

  • Die Beisitzer sind Rechtsanwälte.
  • Sie werden für Sitzungen herangezogen.
  • Die Reihenfolge erfolgt nach einer Liste.
  • Der Vorsitzende des Senats erstellt die Liste.
  • Die ältesten Beisitzer werden vorher angehört.