Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 170
§ 170 – Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten. (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden. (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen. (4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt wird vom Bundesministerium der Justiz entschieden.
- Die Zulassung kann vorübergehend und maximal für drei Monate ausgesetzt werden.
- Die Entscheidung über den Antrag kann aus bestimmten Gründen ausgesetzt werden.
- Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer wird nur bei Bedenken zur Zulassung angehört.
- Für die Zulassung gelten bestimmte Regelungen entsprechend § 166 Abs. 3.