Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 95

§ 95 – Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts

(1) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Anwaltsgerichts während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. (1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet, sobald die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 94 Abs. 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich mitzuteilen. Über die Beendigung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizverwaltung der Anwaltsgerichtshof, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Ein Mitglied des Anwaltsgerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben, wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte ernannt werden dürfen; normal normal wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht; normal normal wenn es eine Amtspflicht grob verletzt. normal normal normal arabic Über den Antrag entscheidet der Anwaltsgerichtshof. Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. (3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter und haben während ihrer Amtszeit die gleichen Rechte wie Berufsrichter.
  • Sie erhalten eine Entschädigung für ihren Aufwand und Reisekostenvergütung von der Rechtsanwaltskammer.
  • Das Amt endet, wenn die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer endet oder wenn bestimmte Umstände eintreten, die der Ernennung entgegenstehen.
  • Ein Mitglied kann auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes enthoben werden, wenn es nicht hätte ernannt werden dürfen oder Amtspflichten grob verletzt hat.
  • Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied auf eigenen Antrag aus gesundheitlichen oder gewichtigen persönlichen Gründen entlassen.