Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 36

§ 36 – Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten

(1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen. (2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft oder die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Zulassung, normal normal die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer, normal normal die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder normal normal die Einleitung oder die Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens. normal normal normal arabic (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder normal normal besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. normal normal normal arabic Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.

Kurz erklärt

  • Die Rechtsanwaltskammer kann Informationen zur Zulassung von Anwälten anfordern.
  • Gerichte und Behörden müssen relevante Daten über Personen und Gesellschaften an die Rechtsanwaltskammer übermitteln.
  • Diese Daten sind wichtig für die Zulassung, Rücknahme oder Widerruf von Anwaltserlaubnissen.
  • Die Übermittlung von Daten darf nicht erfolgen, wenn sie die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person verletzt.
  • Es gibt Ausnahmen von der Informationspflicht, insbesondere für Verschwiegenheitspflichten und Steuergeheimnisse.