Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 43

§ 43 – Allgemeine Berufspflicht

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

Kurz erklärt

  • Der Rechtsanwalt muss seinen Beruf sorgfältig ausüben.
  • Er soll sich sowohl im Beruf als auch außerhalb respektvoll verhalten.
  • Die Achtung und das Vertrauen, die mit dem Beruf verbunden sind, müssen gewahrt werden.
  • Der Rechtsanwalt muss sich seiner Verantwortung bewusst sein.
  • Sein Verhalten sollte die Würde des Anwaltsberufs widerspiegeln.