Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 167a
§ 167a – Akteneinsicht
(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle des Wahlausschusses einzusehen. (2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann. (3) § 58 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Rechtsanwälte auf der Vorschlagsliste dürfen die Protokolle des Wahlausschusses einsehen.
- Es gibt einen separaten Bericht über die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts.
- Der Rechtsanwalt hat das Recht, auch diesen Bericht einzusehen.
- Die Regelungen aus § 58 Absatz 2 gelten ebenfalls für diesen Fall.
- Die Transparenz über die Verhältnisse des Rechtsanwalts wird gewährleistet.