§ 55 – Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten. (2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. (3) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen. (4) Die Bestellung kann widerrufen werden. (5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.
Kurz erklärt
- Nach dem Tod eines Rechtsanwalts kann die Rechtsanwaltskammer einen Abwickler bestellen, der die Kanzlei weiterführt.
- Der Abwickler kann ein Rechtsanwalt oder eine andere befähigte Person sein und wird in der Regel für maximal ein Jahr bestellt.
- Der Abwickler kümmert sich um laufende und schwebende Angelegenheiten und kann innerhalb der ersten sechs Monate neue Aufträge annehmen.
- Er hat die gleichen Befugnisse wie der verstorbene Rechtsanwalt und kann Kostenforderungen im Namen der Erben geltend machen.
- Die Bestellung des Abwicklers kann widerrufen werden und kann auch für Kanzleien eines ehemaligen Rechtsanwalts erfolgen, dessen Zulassung erloschen ist.