Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 56

§ 56 – Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen. (2) In Vermittlungsverfahren der Rechtsanwaltskammer hat der Rechtsanwalt auf Verlangen vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann. (3) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder daß eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt, normal normal daß er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit verwendet wird, normal normal daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47 Abs. 2 bekleidet, normal normal dass er Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz ist. normal normal normal arabic Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.

Kurz erklärt

  • Rechtsanwälte müssen der Rechtsanwaltskammer Auskunft geben und ihre Handakten vorlegen, es sei denn, sie verletzen damit ihre Schweigepflicht oder riskieren strafrechtliche Verfolgung.
  • Sie haben das Recht, die Auskunft zu verweigern, wenn dies notwendig ist, um sich selbst zu schützen.
  • Bei Vermittlungsverfahren müssen Rechtsanwälte auf Verlangen vor dem Vorstand erscheinen, um eine Einigung zu fördern.
  • Rechtsanwälte müssen der Kammer sofort mitteilen, wenn sie ein neues Beschäftigungsverhältnis eingehen oder sich wesentliche Änderungen ergeben.
  • Auf Verlangen müssen sie auch Unterlagen zu ihrem Beschäftigungsverhältnis vorlegen.