Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 144
§ 144 – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht wahrgenommen, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft hat Aufgaben in Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof.
- Diese Aufgaben werden von der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht wahrgenommen.
- Alternativ kann auch die Staatsanwaltschaft beim obersten Landesgericht zuständig sein.
- Der Anwaltsgerichtshof ist an einem dieser Gerichte eingerichtet.
- Die Zuständigkeit hängt vom Standort des Anwaltsgerichtshofs ab.