§ 177 – Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. (2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere, in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; normal normal Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2 Nr. 3) aufzustellen; normal normal in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; normal normal die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; normal normal Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert; normal normal die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern; normal normal die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen; normal normal die Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwälte bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu unterstützen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Bundesrechtsanwaltskammer hat gesetzlich festgelegte Aufgaben zu erfüllen.
- Sie ermittelt die Meinungen der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu gemeinsamen Themen und stellt die Mehrheitsmeinung fest.
- Sie erstellt Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern.
- Sie vertritt die Interessen der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen.
- Sie fördert die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte und unterstützt die elektronische Kommunikation sowie die Bekämpfung von Geldwäsche.