Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 178
§ 178 – Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind. (2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. (3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Rechtsanwaltskammern Erleichterungen gewähren.
Kurz erklärt
- Die Bundesrechtsanwaltskammer verlangt Beiträge von den Rechtsanwaltskammern.
- Diese Beiträge dienen zur Deckung von Bedarfskosten.
- Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgelegt.
- Die Hauptversammlung kann bestimmten schwächeren Rechtsanwaltskammern Erleichterungen anbieten.
- Ziel ist es, die finanzielle Belastung für diese Kammern zu verringern.