Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 118b
§ 118b – Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Das anwaltsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
Kurz erklärt
- Das anwaltsgerichtliche Verfahren kann pausiert werden.
- Dies geschieht, wenn eine andere rechtliche Angelegenheit relevant ist.
- Die andere Angelegenheit muss gesetzlich geregelt sein.
- Die Entscheidung in der anderen Angelegenheit ist wichtig für das anwaltsgerichtliche Verfahren.
- Die Aussetzung dient dazu, eine klare und fundierte Entscheidung zu ermöglichen.