Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 205
§ 205 – Beitreibung der Kosten
(1) Die Kosten, die in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht entstanden sind, werden auf Grund des Festsetzungsbeschlusses (§ 199) entsprechend § 204 Abs. 3 beigetrieben. (2) Die Kosten, die vor dem Anwaltsgerichtshof oder dem Bundesgerichtshof entstanden sind, werden nach den Vorschriften eingezogen, die für die Beitreibung der Gerichtskosten gelten. Die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Kosten hat die für das Oberlandesgericht zuständige Vollstreckungsbehörde beizutreiben, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist. (3) § 204 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht werden gemäß einem Festsetzungsbeschluss eingezogen.
- Kosten vor dem Anwaltsgerichtshof und Bundesgerichtshof werden nach den allgemeinen Vorschriften für Gerichtskosten eingezogen.
- Die Vollstreckungsbehörde des zuständigen Oberlandesgerichts ist für die Beitreibung der Kosten vor dem Anwaltsgerichtshof verantwortlich.
- Es gelten spezielle Regelungen für die Beitreibung, die in § 204 Abs. 4 erwähnt sind.
- Die Vorschriften zur Beitreibung sind einheitlich für verschiedene Gerichtsebenen.