§ 60 – Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
(1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. (2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden, normal normal Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, normal normal Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon a) nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind oder normal b) Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und normal alpha normal Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind. normal normal arabic (3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, normal normal in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, normal normal in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn a) bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, normal normal b) gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder normal normal c) die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist. normal normal normal alpha normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- In jedem Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gegründet, die am Sitz des Oberlandesgerichts ist.
- Mitglieder der Kammer sind zugelassene Anwälte, bestimmte Berufsausübungsgesellschaften und deren Führungskräfte, die nicht bereits Mitglied einer anderen Kammer sind.
- Die Mitgliedschaft erlischt unter bestimmten Bedingungen, wie z.B. wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind.
- Es gibt spezifische Regelungen, die das Erlöschen der Mitgliedschaft für verschiedene Gruppen von Mitgliedern betreffen.
- Die Kammer hat die Aufgabe, die Interessen der Mitglieder zu vertreten und die Qualität der Rechtsanwaltschaft zu sichern.