Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 158

§ 158 – Außerkrafttreten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder normal normal wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ein Berufs- oder Vertretungsverbot endet, wenn ein bestimmtes Urteil nicht ergeht.
  • Dies betrifft Urteile, die nicht auf § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 basieren.
  • Das Verbot wird auch aufgehoben, wenn das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.
  • Es gibt keine weiteren Bedingungen für das Ende des Verbots.
  • Die Regelung betrifft Anwälte und deren Vertretungsrechte.