Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 115b

§ 115b – Anderweitige Ahndung

Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder normal das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. normal arabic Satz 1 gilt nicht, wenn eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.

Kurz erklärt

  • Eine anwaltsgerichtliche Ahndung wird nicht durchgeführt, wenn bereits eine Strafe oder Geldbuße wegen desselben Verhaltens verhängt wurde.
  • Dies gilt auch, wenn das Verhalten nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.
  • Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann jedoch notwendig sein, um den Anwalt zur Erfüllung seiner Pflichten zu bewegen.
  • Die Notwendigkeit bestimmter Maßnahmen bleibt von anderen Ahndungen unberührt.
  • Es gibt spezielle Regelungen, die die Erforderlichkeit von Maßnahmen betreffen.