Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 86

§ 86 – Einladung und Einberufungsfrist

Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche oder elektronische Einladung einzuberufen. Verfügt das Mitglied über eines der in § 37 Satz 1 oder 3 genannten Postfächer, so soll eine elektronische Einladung über dieses Postfach erfolgen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

Kurz erklärt

  • Die Kammerversammlung muss mindestens zwei Wochen im Voraus einberufen werden.
  • Die Einladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
  • Mitglieder mit bestimmten Postfächern sollen eine elektronische Einladung erhalten.
  • Bei der Fristberechnung werden der Versandtag und der Versammlungstag nicht mitgezählt.
  • In dringenden Fällen kann die Versammlung auch kurzfristiger einberufen werden.