Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 86a

§ 86a – Durchführung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt. (2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann: in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder normal ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung). normal arabic Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. In der Geschäftsordnung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung. (3) Sieht die Geschäftsordnung der Kammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden: in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können, normal die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden, normal die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und normal die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung der Kammer müssen gewahrt werden. normal arabic Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet. § 85 Absatz 3 ist im Falle der virtuellen Kammerversammlung nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Kammerversammlung findet normalerweise in Präsenz statt, kann aber auch hybrid oder virtuell abgehalten werden.
  • Die Geschäftsordnung regelt die Details zu hybriden und virtuellen Versammlungen, einschließlich möglicher Ausschlüsse bestimmter Themen.
  • Der Präsident entscheidet über die Form der Versammlung, wenn die Geschäftsordnung keine anderen Regelungen trifft.
  • Für hybride und virtuelle Versammlungen müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, wie die Übertragung in Bild und Ton und die Möglichkeit zur Stimmabgabe.
  • Bei virtuellen Versammlungen muss in der Einberufung klargestellt werden, dass sie ausschließlich online stattfinden.