Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 17

§ 17 – Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

(1) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden. (2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt werden kann. (3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder normal normal widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen oder nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verliert man das Recht, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu führen.
  • Es ist nicht erlaubt, die Berufsbezeichnung mit einem Hinweis auf die frühere Zulassung zu ergänzen.
  • Die Rechtsanwaltskammer kann älteren oder gesundheitlich eingeschränkten Rechtsanwälten erlauben, die Bezeichnung „im Ruhestand“ oder „i. R.“ zu führen.
  • Diese Erlaubnis kann von der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn neue Umstände bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten.
  • Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn Umstände eintreten, die zur Beendigung der Zulassung führen würden.