Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 78

§ 78 – Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium. (2) Das Präsidium besteht aus 1. dem Präsidenten, normal 2. dem Vizepräsidenten, normal 3. dem Schriftführer, normal 4. dem Schatzmeister. normal normal normal arabic (3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen. (4) Die Wahl des Präsidiums findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstandes statt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt.

Kurz erklärt

  • Der Vorstand wählt ein Präsidium aus seinen Mitgliedern.
  • Das Präsidium besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Schriftführer und einem Schatzmeister.
  • Der Vorstand kann die Anzahl der Präsidiumsmitglieder erhöhen.
  • Die Wahl des Präsidiums erfolgt nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstands.
  • Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds wird innerhalb von drei Monaten ein Nachfolger gewählt.