Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 3
§ 3 – Recht zur Beratung und Vertretung
(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden. (3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
Kurz erklärt
- Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiger Berater und Vertreter in Rechtsangelegenheiten.
- Sein Recht, vor Gerichten und Behörden aufzutreten, kann nur durch Bundesgesetze eingeschränkt werden.
- Jeder hat das Recht, sich von einem Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vertreten zu lassen.
- Dies gilt für alle Arten von Rechtsangelegenheiten.
- Die gesetzlichen Vorschriften müssen dabei beachtet werden.