Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 92

§ 92 – Bildung des Anwaltsgerichts

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. Die Zahl der Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören. (3) Die Aufsicht über das Anwaltsgericht führt die Landesjustizverwaltung.

Kurz erklärt

  • Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht eingerichtet.
  • Das Anwaltsgericht hat seinen Sitz am gleichen Ort wie die Rechtsanwaltskammer.
  • Es können mehrere Kammern beim Anwaltsgericht gebildet werden, je nach Bedarf.
  • Die Anzahl der Kammern wird von der Landesjustizverwaltung festgelegt.
  • Die Aufsicht über das Anwaltsgericht obliegt der Landesjustizverwaltung.