§ 94 – Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
(1) Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist. (2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten. (3) Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören, normal normal bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder normal normal einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören. normal normal normal arabic (4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
Kurz erklärt
- Mitglieder des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte sein, die der zuständigen Rechtsanwaltskammer angehören.
- Die Ernennung erfolgt durch die Landesjustizverwaltung basierend auf einer Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskammer.
- Die Vorschlagsliste muss mindestens 50% mehr Rechtsanwälte enthalten als die benötigte Anzahl.
- Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig in der Rechtsanwaltskammer oder anderen Gerichten tätig sein.
- Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre, eine Wiederernennung ist möglich.