Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 118e
§ 118e – Besonderer Vertreter
(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter hat im anwaltsgerichtlichen Verfahren bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. (2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestellung ist der Vorsitzende des Anwaltsgerichts zuständig.
Kurz erklärt
- Wenn eine Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter hat oder alle ausgeschlossen sind, wird ein besonderer Vertreter bestellt.
- Der besondere Vertreter wird vom Vorsitzenden des zuständigen Gerichts ernannt.
- Dieser besondere Vertreter hat im anwaltsgerichtlichen Verfahren die gleichen Rechte wie ein gesetzlicher Vertreter.
- Die Bestellung des besonderen Vertreters erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft, bevor die Anschuldigungsschrift eingereicht wird.
- Der Vorsitzende des Anwaltsgerichts ist für die Bestellung des besonderen Vertreters zuständig.