§ 59f – Zulassung
(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und normal normal Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von a) mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder normal normal b) einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Rechtsanwälten normal normal normal alpha für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft). normal normal normal arabic Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte denjenigen Rechtsanwaltskammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte zugelassen sind. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung. (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen, normal normal die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und normal normal der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. normal normal normal arabic Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. (3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer. (4) Die Rechtsanwaltskammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Zulassung mit.
Kurz erklärt
- Berufsausübungsgesellschaften benötigen eine Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer, außer es handelt sich um bestimmte Personengesellschaften mit ausschließlich Rechtsanwälten als Gesellschaftern.
- Mandatsgesellschaften müssen bei den zuständigen Rechtsanwaltskammern angezeigt werden, auch wenn sie nicht zwingend eine Zulassung benötigen.
- Die Zulassung wird erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie finanzielle Stabilität und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
- Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Gesellschaft im Schuldnerverzeichnis steht.
- Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der Rechtsanwaltskammer, die auch den Berufshaftpflichtversicherer informiert.