Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 59e

§ 59e – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

(1) Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß. (2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann. (3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht. (4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt. (5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 59f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Paragraphen gelten auch für Berufsausübungsgesellschaften.
  • Die Gesellschaft muss sicherstellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und behoben werden.
  • Bei Beteiligung von bestimmten Berufsangehörigen sind vertragliche Regelungen nötig, um Berufspflichten zu erfüllen.
  • Die persönliche Verantwortung der Gesellschafter und Mitarbeiter bleibt bestehen.
  • Wenn die Gesellschaft an einer Mandatsgesellschaft beteiligt ist, muss sie die Einhaltung der Berufspflichten dort sicherstellen.