§ 59a – Satzungskompetenz
(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten: a) Gewissenhaftigkeit, normal normal b) Wahrung der Unabhängigkeit, normal normal c) Verschwiegenheit, normal normal d) Sachlichkeit, normal normal e) Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, normal normal f) sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten, normal normal g) Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen, normal normal h) Kenntnisse im Berufsrecht; normal normal normal arabic normal normal die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Führen der Fachanwaltsbezeichnung; hierbei betrifft die Regelungsbefugnis a) die Bestimmung der Rechtsgebiete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können, normal normal b) die Regelung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und des Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis; normal normal normal arabic normal normal die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben über selbst benannte Interessenschwerpunkte; normal normal die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit; normal normal die besonderen Berufspflichten a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags, normal normal b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs-, Verfahrenskosten- und Prozesskostenhilfe, normal normal c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen, normal normal d) bei der Führung der Handakten; normal normal normal arabic normal normal die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden: a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse, normal normal b) Pflichten bei Zustellungen, normal normal c) Tragen der Berufstracht; normal normal normal arabic normal normal die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der anwaltlichen Gebühren und bei deren Beitreibung; normal normal die besonderen Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit, die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Rechtsanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen; normal normal die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. normal normal normal arabic (3) Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. (4) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
Kurz erklärt
- Die Berufsordnung regelt die beruflichen Rechte und Pflichten von Anwälten.
- Sie legt allgemeine Berufspflichten fest, wie Gewissenhaftigkeit, Unabhängigkeit und Verschwiegenheit.
- Besondere Berufspflichten betreffen Fachanwaltsbezeichnungen, Werbung und die Zusammenarbeit mit Gerichten und Behörden.
- Die Berufsordnung muss den europäischen Rechtsvorschriften entsprechen und die Verhältnismäßigkeit neuer Vorschriften prüfen.
- Entwürfe neuer Vorschriften müssen vor der Beschlussfassung veröffentlicht werden, und ihre Einhaltung ist zu überwachen.