Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 76

§ 76 – Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen, deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, normal normal in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben, normal normal die offenkundig sind oder normal normal die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. normal normal normal arabic Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Rechtsanwaltskammern und für Personen, die von den Rechtsanwaltskammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren. (2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. (3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.

Kurz erklärt

  • Vorstandsmitglieder müssen über vertrauliche Informationen, die ihnen bekannt werden, Stillschweigen bewahren, auch nach ihrem Ausscheiden.
  • Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Informationen, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind oder wenn die Betroffenen zugestimmt haben.
  • Auch Mitarbeiter der Rechtsanwaltskammern und andere beteiligte Personen müssen über ihre Verschwiegenheitspflicht informiert werden.
  • In Gerichts- und Verwaltungsverfahren dürfen diese Personen ohne Genehmigung des Vorstands nicht aussagen.
  • Die Genehmigung zur Aussage kann nur aus wichtigen Gründen verweigert werden.