Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 75
§ 75 – Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden.
Kurz erklärt
- Die Vorstandsmitglieder arbeiten ohne Gehalt.
- Sie bekommen eine angemessene Entschädigung für ihren Aufwand.
- Reisekosten werden ebenfalls erstattet.
- Diese Regelungen gelten auch für Rechtsanwälte, die in der Rechtsanwaltskammer mitarbeiten.
- Die Entschädigung und Reisekosten sind für alle Beteiligten gleich.