Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 85
§ 85 – Einberufung der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll. (3) Wenn die Geschäftsordnung der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden.
Kurz erklärt
- Der Präsident beruft die Kammerversammlung ein.
- Ein Zehntel der Mitglieder kann die Einberufung schriftlich oder elektronisch beantragen.
- Der Antrag muss den zu behandelnden Gegenstand angeben.
- Die Kammerversammlung findet in der Regel am Sitz der Rechtsanwaltskammer statt.
- Abweichungen von dieser Regel können in der Geschäftsordnung festgelegt sein.