Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 172a
§ 172a – Kanzlei
Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.
Kurz erklärt
- Ein Rechtsanwalt, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist, muss seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes haben.
- Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Kanzlei dort zu unterhalten.
- Es gelten besondere Regelungen gemäß § 14 Abs. 3.
- Die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof kann widerrufen werden.
- Dies bedeutet, dass die Zulassung nicht dauerhaft ist und unter bestimmten Bedingungen entzogen werden kann.