Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 172a

§ 172a – Kanzlei

Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.

Kurz erklärt

  • Ein Rechtsanwalt, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist, muss seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes haben.
  • Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Kanzlei dort zu unterhalten.
  • Es gelten besondere Regelungen gemäß § 14 Abs. 3.
  • Die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof kann widerrufen werden.
  • Dies bedeutet, dass die Zulassung nicht dauerhaft ist und unter bestimmten Bedingungen entzogen werden kann.