Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 139

§ 139 – Entscheidung des Anwaltsgerichts

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens. (3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen ist; normal normal wenn nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung nach der Beratung.
  • Das Urteil kann Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens sein.
  • Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird eingestellt, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.
  • Dies gilt auch für die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft.
  • Eine Einstellung kann auch erfolgen, wenn von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abgesehen wird.