Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 185
§ 185 – Aufgaben des Präsidenten
(1) Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. Er führt die Beschlüsse des Präsidiums und der Hauptversammlung aus. (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Präsidiums und in der Hauptversammlung den Vorsitz. (4) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an. (5) Durch die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.
Kurz erklärt
- Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer in rechtlichen und außerrechtlichen Angelegenheiten.
- Er koordiniert die Geschäfte der Kammer und setzt Beschlüsse um.
- Der Präsident leitet die Sitzungen des Präsidiums und der Hauptversammlung.
- Er berichtet jährlich an das Bundesministerium der Justiz über die Aktivitäten der Kammer und die Wahlergebnisse.
- Weitere Aufgaben können ihm durch die Satzung der Kammer übertragen werden.