Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 10

§ 10 – Aussetzung des Zulassungsverfahrens

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.

Kurz erklärt

  • Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann gestoppt werden.
  • Dies geschieht, wenn gegen die antragstellende Person ein Strafverfahren läuft.
  • Der Verdacht muss so stark sein, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist.
  • Eine Verurteilung könnte zur Ablehnung der Zulassung führen.
  • Die Entscheidung über die Zulassung bleibt bis zur Klärung des Verfahrens ausgesetzt.