Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 141
§ 141 – Ausfertigung der Entscheidungen
Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Anwaltsgerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts ist verantwortlich für die Ausstellung von Ausfertigungen.
- Ausfertigungen sind offizielle Kopien von Entscheidungen des Anwaltsgerichts.
- Auch Auszüge der Entscheidungen können vom Vorsitzenden erteilt werden.
- Diese Regelung betrifft das Verfahren im Anwaltsgericht.
- Die Entscheidungen sind rechtlich relevant und müssen formal dokumentiert werden.