Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 141

§ 141 – Ausfertigung der Entscheidungen

Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Anwaltsgerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt.

Kurz erklärt

  • Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts ist verantwortlich für die Ausstellung von Ausfertigungen.
  • Ausfertigungen sind offizielle Kopien von Entscheidungen des Anwaltsgerichts.
  • Auch Auszüge der Entscheidungen können vom Vorsitzenden erteilt werden.
  • Diese Regelung betrifft das Verfahren im Anwaltsgericht.
  • Die Entscheidungen sind rechtlich relevant und müssen formal dokumentiert werden.