Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 100

§ 100 – Bildung des Anwaltsgerichtshofes

(1) Der Anwaltsgerichtshof wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. § 92 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte bei einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder bei dem obersten Landesgericht errichten, wenn eine solche Zusammenlegung der Rechtspflege in Anwaltssachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern sind vorher zu hören. (3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Anwaltsgerichtshof zugewiesen sind, dem hiernach zuständigen Anwaltsgerichtshof eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen werden. (4) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht eines Landes vereinbaren.

Kurz erklärt

  • Der Anwaltsgerichtshof wird beim Oberlandesgericht eingerichtet.
  • Bei mehreren Oberlandesgerichten in einem Land kann die Landesregierung den Anwaltsgerichtshof zentralisieren.
  • Die Vorstände der Rechtsanwaltskammern müssen vor der Entscheidung angehört werden.
  • Länder können Aufgaben des Anwaltsgerichtshofs an einen anderen Anwaltsgerichtshof übertragen.
  • Mehrere Länder können einen gemeinsamen Anwaltsgerichtshof vereinbaren.