Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 99

§ 99 – Amts- und Rechtshilfe

(1) Die Anwaltsgerichte haben sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten. (2) Auf Ersuchen haben auch andere Gerichte und Verwaltungsbehörden dem Anwaltsgericht Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung haben die Anwaltsgerichte gegenüber anderen Gerichten und Behörden. (3) Bei den Anwaltsgerichten können die Rechtshilfeersuchen durch ein einzelnes Mitglied erledigt werden.

Kurz erklärt

  • Anwaltsgerichte unterstützen sich gegenseitig bei Amts- und Rechtshilfe.
  • Auch andere Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen den Anwaltsgerichten bei Bedarf helfen.
  • Anwaltsgerichte sind verpflichtet, anderen Gerichten und Behörden ebenfalls Hilfe zu leisten.
  • Rechtshilfeersuchen können von einem einzelnen Mitglied der Anwaltsgerichte bearbeitet werden.
  • Die Zusammenarbeit soll die Effizienz und Unterstützung im rechtlichen Bereich fördern.