Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 118g
§ 118g – Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im anwaltsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsgesellschaft entsprechend. (2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung der Berufsausübungsgesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Der gesetzliche Vertreter einer Berufsausübungsgesellschaft kann im anwaltsgerichtlichen Verfahren entscheiden, ob er sich äußern möchte oder nicht.
- Bestimmte Vorschriften der Strafprozessordnung gelten auch für die Befragung des gesetzlichen Vertreters.
- In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter als Zeuge Fragen verweigern.
- Die Verweigerung kann erfolgen, wenn die Beantwortung zu einer möglichen Berufspflichtverletzung führen könnte.
- Auch hier gelten bestimmte Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend.