Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 157

§ 157 – Beschwerde

(1) Gegen den Beschluß, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Gegen den Beschluß, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. (3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß von dem Anwaltsgericht erlassen ist, der Anwaltsgerichtshof und, sofern er vor dem Anwaltsgerichtshof ergangen ist, der Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 151 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 152 und 154 dieses Gesetzes entsprechend.

Kurz erklärt

  • Gegen ein Berufs- oder Vertretungsverbot kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
  • Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  • Auch die Staatsanwaltschaft kann gegen eine Ablehnung eines Verbots sofortige Beschwerde einlegen.
  • Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über Beschwerden vom Anwaltsgericht, der Bundesgerichtshof über Beschwerden vom Anwaltsgerichtshof.
  • Es gelten bestimmte Vorschriften der Strafprozessordnung für das Verfahren.