Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 158
§ 158 – Außerkrafttreten des Verbots
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder normal normal wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ein Berufs- oder Vertretungsverbot endet, wenn ein bestimmtes Urteil nicht ergeht.
- Dies betrifft Urteile, die nicht auf § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 basieren.
- Das Verbot wird auch aufgehoben, wenn das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.
- Es gibt keine weiteren Bedingungen für das Ende des Verbots.
- Die Regelung betrifft Anwälte und deren Vertretungsrechte.