Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 108

§ 108 – Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

(1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). § 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.

Kurz erklärt

  • Beisitzer müssen Rechtsanwälte sein, die für den Vorstand der Rechtsanwaltskammer wählbar sind.
  • Es gelten bestimmte Vorschriften für die Wahl von Beisitzern.
  • Die Übernahme des Beisitzeramtes kann abgelehnt werden.
  • Die Ablehnungsgründe sind in einem anderen Paragraphen aufgeführt.
  • Es gibt spezifische Regelungen, die auch für Beisitzer gelten.