Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 107

§ 107 – Rechtsanwälte als Beisitzer

(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. (2) Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten. (3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden für fünf Jahre vom Bundesministerium der Justiz berufen.
  • Nach Ablauf der Amtszeit können sie erneut berufen werden.
  • Die Beisitzer werden aus einer Vorschlagsliste ausgewählt, die von der Bundesrechtsanwaltskammer erstellt wird.
  • Das Bundesministerium bestimmt, wie viele Beisitzer benötigt werden, und die Liste muss mindestens doppelt so viele Anwälte enthalten.
  • Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beisitzers wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen.