§ 46b – Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
(1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des § 13. (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die §§ 14 und 15 mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. § 46a Absatz 2 gilt entsprechend. Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht. (3) Werden nach einer Zulassung nach § 46a weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 46a unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken. (4) Der Syndikusrechtsanwalt hat der nach § 56 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 56 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen: jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, normal normal jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses. normal normal normal arabic Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. § 57 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt kann erlöschen und unterliegt bestimmten Regelungen (§ 13).
- Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den §§ 14 und 15, mit einer Ausnahme.
- Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen entspricht, es sei denn, die Tätigkeit wird nur vorübergehend unterbrochen.
- Bei neuen Arbeitsverhältnissen oder wesentlichen Änderungen muss die Zulassung auf Antrag entsprechend angepasst werden.
- Der Syndikusrechtsanwalt muss Änderungen seines Arbeitsverhältnisses unverzüglich melden, einschließlich neuer Arbeitsverträge oder wesentlicher Tätigkeitsänderungen.