Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 83

§ 83 – Aufgaben des Schatzmeisters

(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen. (2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.

Kurz erklärt

  • Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer.
  • Er handelt nach den Anweisungen des Präsidiums.
  • Der Schatzmeister darf Geld entgegennehmen.
  • Er überwacht die Zahlungseingänge von Beiträgen.
  • Seine Aufgaben umfassen die Kontrolle über finanzielle Mittel.