Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 143

§ 143 – Berufung

(1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof zulässig. (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung. (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden. (4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt.

Kurz erklärt

  • Gegen Urteile des Anwaltsgerichts kann Berufung beim Anwaltsgerichtshof eingelegt werden.
  • Die Berufungsfrist beträgt eine Woche nach Verkündung des Urteils.
  • Wenn das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds verkündet wurde, beginnt die Frist mit der Zustellung.
  • Die Berufung muss schriftlich begründet werden.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind auf das Berufungsverfahren anwendbar.