Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 70

§ 70 – Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll. (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

Kurz erklärt

  • Der Präsident beruft den Vorstand ein.
  • Ein Viertel der Vorstandsmitglieder kann schriftlich eine Sitzung verlangen.
  • Bei der Anfrage muss das Thema der Sitzung angegeben werden.
  • Die Details zur Sitzung regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
  • Es gibt spezifische Regeln für die Einberufung von Sitzungen.