Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 187
§ 187 – Versammlung der Mitglieder
Die Bundesrechtsanwaltskammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Versammlungen ihrer Mitglieder (Hauptversammlungen).
Kurz erklärt
- Die Bundesrechtsanwaltskammer trifft Entscheidungen in Versammlungen.
- Diese Versammlungen werden Hauptversammlungen genannt.
- Die Mitglieder der Kammer nehmen an diesen Versammlungen teil.
- Beschlüsse werden regelmäßig gefasst.
- Die Versammlungen sind wichtig für die Entscheidungsfindung der Kammer.