Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 193
§ 193 – Gerichtskosten
In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gelten Gebühren aus einem speziellen Gebührenverzeichnis.
- Dieses Gebührenverzeichnis ist in der Anlage 2 des Gesetzes zu finden.
- Für andere Kosten in Verwaltungsgerichtsverfahren gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes.
- Die Regelungen des Gerichtskostengesetzes sind anwendbar, sofern im Abschnitt nichts anderes steht.
- Es gibt spezielle Bestimmungen für die Gebühren in diesen Fällen.