Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 176

§ 176 – Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Kurz erklärt

  • Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine öffentliche Körperschaft.
  • Sie unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
  • Die Aufsicht sorgt dafür, dass Gesetze und Satzungen eingehalten werden.
  • Es wird darauf geachtet, dass die Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer erfüllt werden.
  • Die Aufsicht ist auf die Einhaltung von Vorschriften beschränkt.